Erregung öffentlichen Ärgernisses
Erregung öffentlichen Ärgernisses – Wann ist der Tatbestand erfüllt?
Gesetzlich normiert ist es im 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (kurz: StGB), welcher die Paragraphen 174 bis 184h umfasst.
Ein Blick in das Gesetzbuch sagt folgendes:
Derjenige, der öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft, sofern die Tat nicht in § 183 StGB mit Strafe bedroht ist. Es handelt sich bei der Tat um ein Vergehen.
Bei der Erregung öffentlichen Ärgernisses handelt es sich keineswegs um ein Bagatelldelikt. Hier drohen empfindliche Strafen.
Und da ist ein Hausverbot der Therme das geringste Übel.
Denke damit sollte klar sein das es keinerlei Spielraum für Sexuelle Handlungen in den Thermen gibt.